Die gesetzlichen und rechtlichen Vorgaben, die bei Neugründung einer GmbH zu beachten sind, werden ebenso wie die organisatorischen Schritte bis es zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister kommt, oftmals als zu bürokratisch und langwierig empfunden. Insbesondere bei kurzfristigem Bedarf zur Umsetzung einer Geschäftsidee oder eines Projekts betrachten es viele Unternehmer als vorzugswürdig, die Neugründung einer GmbH zu vermeiden. Sie erwerben dann entweder eine sogenannte Vorratsgesellschaft oder sie greifen auf einen alten GmbH-Mantel zurück, der ihnen im Einzelfall aus früheren anderen Aktivitäten zur Verfügung stehen mag.
Vorrats- und Mantelgesellschaften
Unter einer Vorrats-GmbH ist eine Gesellschaft zu verstehen, die von vornherein nicht zum Zwecke der unmittelbaren Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit gegründet werden. Vielmehr wird diese als „leere Hülle“ gegründet, um nach dem Verkauf aller GmbH-Anteile an einen Dritten durch diesen mit wirtschaftlichem Leben gefüllt zu werden. Im Internet finden sich diverse professionelle Anbieter (bspw. Blitzstart Holding AG, DNotV GmbH oder Foris AG), die zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften zum Kauf anbieten.
Bei der Nutzung eines sog. „GmbH-Mantels“ wird eine GmbH verwendet, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit gegründet und verwendet wurde, die zum Zeitpunkt ihrer Wiederverwendung aber nicht mehr aktiv ist (und somit nur noch als „Mantel“ besteht).
Insbesondere bei GmbH-Mänteln ist zu beachten, dass oftmals das Risiko besteht, dass diese Gesellschaften aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten inaktiviert wurden und deshalb mit „Altlasten“ bzw. Verbindlichkeiten belastet sind. Auch ist die entsprechende GmbH oftmals unterkapitalisiert. Das gilt auch für die Wiederbelebung einer inaktiven Gesellschaft, ohne dass es zu einem Wechsel der Anteilseigner kommt. Auch hier kann aufgrund der erfolgten Vortätigkeit der Gesellschaft ein finanzielles Risiko bestehen.
Wirtschaftliche Neugründung
Vor diesem Hintergrund wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Leitentscheidungen das Institut der „wirtschaftlichen Neugründung“ entwickelt. Eine wirtschaftliche Neugründung ist hiernach gegeben, wenn eine durch Eintragung in das Handelsregister als juristische Person bereits entstandene Kapitalgesellschaft als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 56/10). Zum Schutz der Gläubiger und zur Wahrung registerrechtlicher Kontrollmechanismen werden auf die wirtschaftliche Neugründung die Vorschriften über die rechtliche Neugründung entsprechend angewendet. Das bedeutet insbesondere, dass das Stammkapital in der in der Satzung ausgewiesenen Höhe vollständig vorhanden sein muss und ggf. eine erneute Einlage durch die Gesellschafter erfolgen muss. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung muss daher gegenüber dem Registergericht offengelegt werden. Zusätzlich ist eine Versicherung der Geschäftsführer (§§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG) dahingehend abzugeben, dass die auf die Geschäftsanteile zu erbringenden Leistungen bewirkt sind und der Gegenstand der Leistungen tatsächlich zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht. Die Offenlegung kann dabei mit der Anmeldung oftmals erforderlicher Satzungsänderungen oder mit Abgabe der vorstehenden Versicherung, ggf. aber auch isoliert, erfolgen.
Praxishinweis
Soll ein GmbH-Mantel genutzt werden, ist in der Praxis somit zu berücksichtigen, dass dabei die einschlägigen Gründungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Kapitalausstattung der Gesellschaft, zu beachten sind. Ist das Stammkapital des GmbH-Mantels nicht mehr vollständig vorhanden, muss das Kapital wieder aufgefüllt werden. Denn nach der Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze der Unterbilanzhaftung entsprechend anwendbar. Besteht zum Zeitpunkt der Offenlegung oder – wenn diese unterbleibt – bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Deckungslücke zwischen tatsächlichem Gesellschaftskapital und Stammkapitalziffer, haften die Gesellschafter hierfür und sind verpflichtet die Deckungslücke zu beseitigen. Die frühzeitige Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist daher ratsam.
Dies gilt auch deshalb, weil bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Offenlegung neben der Gesellschafterhaftung auch eine unmittelbare persönliche Haftung der Geschäftsführer in Betracht kommt (sog. Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG).
Schließlich trifft die Haftung aus Unterbilanz ggf. auch nachfolgende Erwerber von Geschäftsanteilen der reaktivierten GmbH.
Der sicherste Weg ist daher häufig die ordnungsgemäße Neugründung einer GmbH.