LAG HESSEN – SCHADENSERSATZ WEGEN FEHLERHAFTER VERSETZUNG

Als Versetzung wird die Änderung des Aufgabenbereichs eines Arbeitnehmers bezüglich Art, Ort und Zeit seiner Tätigkeit bezeichnet. Der Arbeitgeber kann eine Versetzung im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen, wenn die neue Tätigkeit von dem bestehenden Arbeitsvertrag gedeckt ist. Andernfalls ist eine einseitige Versetzung grundsätzlich nur im Wege der Änderungskündigung möglich.

Über die Folgen einer rechtswidrigen Versetzung hatte das Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheiden (Urteil vom 14.11.2017, Az: 10 Sa 964/17). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Arbeitnehmer war seit 1997 als Metallbaumeister und fachlicher Betriebsleiter bei einem Arbeitgeber in Hessen beschäftigt. Nach Anweisung des Arbeitgebers sollte der Arbeitnehmer ab November 2014 für mindestens 2 Jahre in eine Niederlassung des Arbeitgebers in Sachsen versetzt werden, welche ca. 487 km von seinem derzeitigen Arbeitsort entfernt lag. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung seines Arbeitgebers und nahm ab November 2014 seine Tätigkeit in Sachsen auf, reichte aber zeitgleich eine Klage gegen die Versetzung bei dem zuständigen Arbeitsgericht ein. Diese war erfolgreich, weswegen der Arbeitnehmer ab Mitte Oktober 2016 wieder an seinem ursprünglichen Arbeitsort in Hessen tätig wurde.

Zudem verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Versetzung. Im Rahmen des Klageverfahrens machte er u.a. die Differenzvergütung wegen Lohneinbußen geltend, da er für die Zeit seiner Tätigkeit in Sachsen nicht als Metallbaumeister vergütet worden war, sondern eine geringere Vergütung erhielt. Außerdem wollte er die Mietkosten für die Anmietung einer privaten Zweitwohnung in Sachsen und Fahrtkosten sowie Fahrzeitvergütung für die Heimreisen von seinem Arbeitgeber erstattet erhalten. Das Landesarbeitsgericht Hessen gab den Forderungen des Arbeitnehmers teilweise statt:

Die eingeklagte Differenzvergütung wurde dem Arbeitnehmer zugesprochen. Durch die rechtswidrige Versetzung habe er zu Unrecht eine geringere Vergütung erhalten. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts musste der Arbeitgeber auch die Miete für die Zweitwohnung ersetzen, da diese Kosten allein angefallen seien, weil der Arbeitnehmer aufgrund der weiten Entfernung zu seinem ursprünglichen Arbeitsort in Sachsen eine Wohnung anmieten musste.

Den eingeklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Pendeln zwischen seinem hessischen Wohnort und seiner Zweitwohnung in Sachsen bestätigte das Landesarbeitsgericht zwar dem Grunde nach. Im Rahmen der Beurteilung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs sprach das Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer jedoch nicht die eingeklagten Kosten zu, sondern nur die Kosten, die ein objektiver Dritter anstelle des Arbeitnehmers für erforderlich halten durfte.

Das Landesarbeitsgericht orientierte sich für diesen objektivierenden Maßstab an dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reisekostenregelungen. Nach Maßgabe dieser Regelungen seien dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen seinem hessischen Wohnort und dem Tätigkeitsort in Sachsen nur nach dem Wert einer Zugfahrt 2. Klasse an jedem zweiten Wochenende zu erstatten. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Einsatz des privaten Pkw des Arbeitnehmers ausdrücklich gewünscht worden wäre, weswegen der Arbeitnehmer nicht die eingeklagten wöchentlichen Fahrtkosten auf Basis der Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer zugesprochen bekam. Eine Fahrzeitvergütung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Fahrzeit keine vergütungspflichtige Arbeitszeit sei, sondern primär den Interessen des Arbeitnehmers und nicht den betrieblichen Interessen diene.

Für die Praxis:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht diesen Fall entscheidet.

Ein Arbeitgeber ist gut beraten, wenn er zunächst versucht, eine Einigung mit dem Arbeitnehmer über eine Versetzung zu erreichen. In jedem Fall sollten die Parteien aber etwaige Mehrkosten im Blick behalten und Vereinbarungen treffen, welche Aufwendungen dem Arbeitnehmer zu erstatten sind.