Geldwäsche – Ein nicht zu unterschätzendes Risiko

2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche beschlossen. Anstoß dazu gab die 6. Geldwäsche-Richtlinie der EU (EU-RL 2018/1673). Umfassend – und weit über die Vorgaben der Richtlinie hinaus – wurde der Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB neu gestaltet. Kritiker sprechen von einem „Paradigmenwechsel“ in der strafrechtlichen Geldwäschebekämpfung (Dr. Nikolaos Gazeas NJW 2021, 1041) und sehen im neu gefassten § 261 StGB ein „Allzweckinstrument“ in der Kriminalitätsbekämpfung (Prof. Dr. Jens Bülte Geldwäsche & Recht Nr. 01/2021).

Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und die dadurch entstandenen Risiken.

Ausweitung der Strafbarkeit durch „all-crime-Ansatz“

In seiner alten Fassung sah der § 261 Abs. 1 S. 2 StGB einen umfassenden Vortatenkatalog vor. Das bedeutete, dass taugliche Vortat nur ein Verbrechen oder ein in § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB a.F. definiertes Vergehen sein konnte. Mit der Neufassung der Norm, dem sog. „all-crime-Ansatz“, wurde dieser enumerative Katalog vollständig gestrichen. Damit kommt nun prinzipiell jedes Delikt als Geldwäschevortat in Betracht. Dies erhöht das Strafbarkeits- und Strafverfolgungsrisiko von am Wirtschaftsverkehr Beteiligten enorm. Kritiker befürchten, dass ein Geldwäscheanfangsverdacht von den Ermittlungsbehörden künftig als „Türöffner“ genutzt werden könnte, um sogenannte Zufallsfunde ausfindig zu machen (Dr. Nikolaos Gazeas NJW 2021, 1041).

Risiken für Unternehmen und alle am Wirtschaftsverkehr Beteiligten

Die fehlende Selektion führt nicht nur zu einer potentiellen Kriminalisierung legaler Wirtschaftstätigkeiten, sondern wird nach Aussagen des Deutschen Industrie- und Handelskammertags sowie des Deutschen Aktieninstituts auch zu einem ständigen Misstrauen innerhalb von Geschäftsbeziehungen und -vorgängen führen. Für Unternehmen ist der Kreis der Vortaten nicht mehr überschaubar. Dies führt laut Industrie- und Handelskammertag dazu, dass Unternehmen zur Vermeidung von Strafen im Zweifel jeden Sachverhalt melden werden (Stellungnahme des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vom 07. September 2020, S. 3).

Deutlich wird dies auch durch die Neuformulierung des § 261 Abs. 9 StGB. Bislang kamen im Ausland getätigte Handlungen nur dann als taugliche Vortat in Betracht, wenn die Handlung auch am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht war (§ 261 Abs. 8 StGB a.F.). Vom zwingenden Erfordernis der doppelten Strafbarkeit musste der deutsche Gesetzgeber aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinie abweichen. Auslandshandlungen können nun zur Inkriminierung führen, wenn sie nach deutschen Recht strafrechtswidrig sind oder eine unionsrechtliche Strafrechtspflicht besteht. Die Neuregelung führt dazu, dass Transaktionen in Drittstaaten, die nicht dem EU-Recht unterworfen sind, auch dann strafbar sein können, wenn sie im besagten Drittland legal waren.

Selbstanzeige

Anders als noch im Referentenentwurf vom 11. August 2020 hält auch der neu gefasste Geldwäschetatbestand an der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige fest. Angesichts der massiven Ausweitung des Straftatbestandes, ist diese Möglichkeit nicht zu unterschätzen.

Was ist zu tun?

Die Überprüfung des eigenen Risk Managements und der Compliance Vorgaben sind unumgänglich. Gegebenenfalls muss eine Anpassung der Compliance an die Risiken der Geldwäsche stattfinden. Für Unternehmen und Unternehmer, die bisher keine Veranlassung einer Geldwäschecompliance gesehen haben, kann dieser Umstand nun potentiell existenzbedrohend sein.

Sind Sie sich unsicher, ob Ihr Risk Management und Ihre Compliance Vorgaben ausreichen, suchen Sie anwaltlichen Rat auf. Gerne helfen wir Ihnen bei der Überprüfung und Weiterentwicklung.