Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Der Rückgang der Geburtenrate in Deutschland und der damit verbundene demokratische Wandel führen langfristig zu einem Mehrbedarf an Fachkräften aus dem Ausland. Um diesem Fachkräftemangel entgegenzutreten, ist am 01.03.2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (kurz „FEG“) in Kraft getreten. Das FEG sieht neben einem wesentlichen Systemwandel verschiedene Lockerungen der Vorschriften zum Erhalt eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte vor. Ferner normiert es die Schaffung einer zentralen Ausländerbehörde sowie ein beschleunigtes Verfahren zum Erhalt eines Aufenthaltstitels.

Wesentlicher Systemwandel

Bislang war die Erwerbstätigkeit für legal in Deutschland lebende Nicht-EU-Ausländer (nachfolgend „Drittstaatsangehörige“) grds. verboten, soweit keine entsprechende Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit vorlag. Nunmehr dürfen Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel besitzen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, soweit kein ausdrückliches Verbot vorliegt.

Vereinfachter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – wesentliche Änderungen

Einen vereinfachten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben alle Drittstaatsangehörigen mit einem Arbeitsplatzangebot und einer anerkannten Qualifikation, welche sie zur Ausübung der konkreten Tätigkeit befähigt. Das FEG definiert den Begriff „Fachkraft“ gesetzlich, der fortan auch Drittstaatsangehörige mit einer qualifizierten Berufsausbildung erfasst. Zudem werden die Arbeitsagenturen entlastet, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob die Stelle vorrangig mit einem Deutschen/EU-Ausländer besetzt werden kann. Dies gilt zumindest, soweit es nicht um den Zugang zu einer Berufsausbildung geht. Sie müssen jedoch weiterhin ihre Zustimmung zu der Beschäftigung erteilen, es sei denn, dieses Zustimmungserfordernis ist im Einzelfall gesetzlich abbedungen.

Drittstaatsangehörige, die älter als 45 Jahre sind, müssen i.d.R. ein Gehalt i.H.v. mindestens 55% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verdienen. Für die Erteilung einer Blauen Karte EU, die regelmäßig für Akademiker in Frage kommt, gelten weiterhin Sonderregelungen.

Neu ist die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige mit ausgeprägter berufspraktischer Qualifikation, soweit dies durch die Beschäftigungsordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorgesehen ist. Weiter wurde eine Vereinfachung der Einreise zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte geschaffen. Bis zu sechs Monate können Fachkräfte nun zur Arbeitsplatzsuche einreisen. In dieser Zeit ist auch eine begrenzte Arbeit auf Probe zulässig. Ferner wird der Zugang zu einer Berufsausbildung ermöglicht. Bislang war nur der Zugang zur Aufnahme eines Studiums zulässig.

Beschleunigtes Verfahren

Eine elementare Änderung ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens, welches klare Fristen für alle beteiligten Behörden vorsieht. Innerhalb dieses Verfahrens wird die Ausländerbehörde als Schnittstelle tätig und stimmt der Erteilung des Visums vorab zu. Gegen Zahlung einer erhöhten Gebühr (EUR 411) kann der Arbeitgeber in Vertretung seines zukünftigen Arbeitnehmers ggü. der Ausländerbehörde auftreten.

Zentralisierung

Die Bundesländer sollen zudem mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, welche für Visumsanträge von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Ausbildungs- und Arbeitsmigration sowie deren Familienangehörigen zuständig ist. Visumsanträge wurden bislang allein durch die Auslandsvertretungen im Herkunftsland betreut.

Fazit

Das neue FEG schafft ein modernes Regelwerk, welches die Gewinnung von Fachkräften aus dem Ausland fördert. Insbesondere die annähernde Gleichstellung von akademisch Qualifizierten und beruflich Qualifizierten ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Es bleibt dabei abzuwarten, wie die Anerkennungsentscheidungen von ausländischen Berufsausbildungen ausfallen werden. Das beschleunigte Verfahren ist insgesamt begrüßenswert, da aufgrund des eingeführten Fristenregimes Verwaltungsentscheidungen schneller herbeigeführt werden können. Gerade auf Termine zur persönlichen Vorsprache mussten Betroffene häufig mehrere Wochen warten.