Befristung von Arbeitsverträgen im Amateurfußball

Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hat mit Urteil vom 15. August 2018 – 11 Sa 991/17 eine Entscheidung über die Befristung von Berufsfußballspielern in der Regionalliga – der höchsten Spielklasse für Amateurfußballer – getroffen. Das LAG sah es als begründet an, dass die Erwägungen der wegweisenden Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seinem Urteil vom 16. Januar 2018, Az. 7 AZR 312/16 zur rechtswirksamen Befristungspraxis von Arbeitsverträgen in der 1. Fußball-Bundesliga auf den Anstellungsvertrag des Klägers als Regionalligaspieler übertragbar sind.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung. Der Kläger war von 21. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 als Fußballspieler der Beklagten in der Regionalliga beschäftigt. Dem Kläger wurde ein monatliches Bruttogrundgehalt in Höhe von 11.000,00 Euro bezahlt. Durch eine zusätzliche erfolgsabhängige Prämienvergütung konnte das monatliche Bruttogehalt im Erfolgsfall auf bis zu 30.000,00 Euro ansteigen. Der Arbeitsvertrag regelte unter anderem auch Bestimmungen für den Fall eines möglichen Aufstiegs in die 3. Liga und 2. Bundesliga. Der Kläger erhob schlussendlich vor dem Arbeitsgericht Köln (ArbG) eine Befristungskontrollklage, weil er die Befristungsabrede als unwirksam sah. Das ArbG hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2017 – 11 Ca 4400/17 die Klage abgewiesen. Die anschließende Berufung des Spielers hat das LAG zurückgewiesen.

Entscheidung:

Nach der Auffassung des LAG war die Befristung des Arbeitsvertrags durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Der Status des Klägers als Vertragsspieler einer Amateurliga rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Tragend waren die Gründe, dass

  • der Spieler nur zeitlich begrenzt sportliche Höchstleistungen erbringen kann, die wiederum vom Alter und von schwer messbaren physischen, psychischen und gruppendynamischen Faktoren abhängen,
  • Clubs die Mannschaft nach einem spieltaktischen Konzept zusammenstellen müssen und mit der Vereinbarung unbefristeter Verträge es ihnen regelmäßig nicht möglich ist, sich von einem Spieler im Wege einer ordentlichen Kündigung (personenbedingt) zu trennen,
  • eine Refinanzierung der Kosten für die Ausbildung des Spielers nicht möglich wäre, wenn ein Spieler jederzeit seinen Arbeitsvertrag kündigen könnte,
  • ebenso wie der Club auch der Spieler ein wirtschaftliches Interesse an der Befristung hat und ihm zumindest vorübergehend das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes durch eine ordentliche Kündigung auch im Falle der unvorhersehbaren Leistungsentwicklung, einer Verletzung, oder einem eingetretenen Leistungsabfall genommen ist.

Fazit:

In der Gesamtschau ist die Befristung von Arbeitsverträgen in den Regionalligen vertretbar. Insoweit dürfte nunmehr Rechtssicherheit bestehen. Sie ist auch Ausdruck der zunehmenden sportlichen und auch wirtschaftlichen Professionalisierung sämtlicher Regionalligen. Die Regionalligateams wecken darüber hinaus zunehmend das Interesse von finanzstarken Geldgebern.

Die Praxis der Befristung selbst hat vor allem wirtschaftliche Bedeutung für die Clubs. So wird dadurch die „Ablöse“ für einen vorzeitig wechselwilligen Spieler gesichert.

Im konkreten Fall darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entscheidung des LAG einen Spieler betraf, der ein für Regionalligaverhältnisse weit überdurchschnittliches Gehalt bezogen hat und der Vertrag des Spielers darüber hinaus Gültigkeit für die 3. Liga und 2. Bundesliga hatte. Im erweiterten Kader von Regionalligisten ist es nicht unüblich, dass Spielergehälter im unteren dreistelligen Bereich gezahlt werden.

Es kommt daher zwingend auf die Bewertung des Einzelfalls an, ob zum einen tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft im arbeitsrechtlichen Sinne vorliegt und wenn ja, inwieweit die Entscheidungsgrundsätze des LAG auf den Einzelfall übertragbar sind.

Offen ist darüber hinaus, inwieweit die besprochene Entscheidung auch auf die Befristungspraxis mit Jugendspielern in Nachwuchsleistungszentren, sowie auf Trainer und auf Sportdirektoren speziell in den Ligen unterhalb der 1. Fußballbundesliga übertragen werden kann.